Entwurf der Satzungsänderung 2025
Als Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) und des NABU Rheinland-Pfalz ist der NABU Zweibrücken verpflichtet, auf den Bundes- und Landesvertreterversammlungen beschlossene Satzungsänderungen in die eigene Satzung zu übernehmen und den Mitgliedern mitzuteilen, damit sie auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden können. Seit der letzten Satzung gab es zahlreiche Änderungen in der Rechtsprechung, die eine Anpassung notwendig machten. Auch wurden einige §§ an die alltäglichen Erfordernisse der NABU-Gruppen angepasst. Unten finden Sie den Entwurf für die neue Satzung. Die Änderungen gegenüber unserer alten Satzung wurden markiert:
gelb und durchgestrichen = alte Stellen, die gestrichen werden
blau = neue Stellen, die dazu kommen
Bei Fragen bitte melden: miriamkrumbach@posteo.de - 06332 41877
Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.
Naturschutzbund-Gruppe Zweibrücken e.V. (NABU Zweibrücken e.V.)
NABU-Gruppe Zweibrücken e.V.
Präambel
Der NABU Zweibrücken e.V. vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU Zweibrücken e.V. bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU Zweibrücken e.V. erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Naturschutzbund-NABU-Gruppe Zweibrücken e.V.,
mit der Kurzfassung NABU Zweibrücken e.V..
Der Verein wurde am 17.02.1984 als Ortsgruppe Zweibrücken des Deutschen Bundes für Vogelschutz gegründet. Ab 1992 wurde er nach der Umbenennung des DBV in Naturschutzbund Deutschland
(NABU) „NABU-Gruppe Zweibrücken“ genannt. Der Verein soll wurde 2022 in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zweibrücken. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e.V. und des NABU Rheinland-Pfalz e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden. (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen).
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Zweibrücken e.V.. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.
(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABU- Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Zweibrücken e.V. wird das Gebiet der Stadt Zweibrücken, der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land und der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben festgelegt.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Zweibrücken e.V. ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften sofern diese gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen im Rahmen des § 58 Nr.
2 der Abgabenordnung,
(3) Der NABU Zweibrücken e.V. ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Zweibrücken e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Zweibrücken e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU Zweibrücken e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Zweibrücken e.V..
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Zweibrücken e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Zweibrücken e.V. erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Zweibrücken e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für den Verein rechtsgeschäftlich Handelnde haften
neben dem Verein persönlich, sofern sie mit dem Vertragspartner keinen Haftungsausschluss vereinbart haben.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin verantwortlich.
(3) Die Jahresrechnung wird durch zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU Zweibrücken e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(f) Familienmitglieder. Der Partner/die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden
Kinder in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Zweibrücken e.V. teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Zweibrücken e.V. begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.
(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(6)
(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte
einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
(7) (8) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des
Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle. der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des
NABU. das zuständige Organ.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds.
(9) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
(8)
(10) Der NABU Zweibrücken e.V. betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e.V. in seinem regionalen Zuständigkeitsbereich.
Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren Wunsch im NABU Zweibrücken e.V. geführt werden.
§ 7 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU Zweibrücken e.V. kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU Zweibrücken e.V.)” unterhalten. führen. Der NAJU Zweibrücken gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder,
die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU Zweibrücken regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs. ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem regionalen Zusatz Zweibrücken. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des NABU Zweibrücken e.V..
(3) Die NAJU Zweibrücken entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich die NAJU Zweibrücken mit dem Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. ab.
(5) Die NAJU Zweibrücken ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Zweibrücken e.V. gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. erfolgen.
§ 8 Organe
Organe des NABU Zweibrücken e.V. sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Zweibrücken e.V.. Sie ist insbesondere zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Tätigkeits- und Kassenberichts) und die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung der NAJU-Satzung,
(d) die Auflösung des NABU Zweibrücken e.V..
(2) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
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SIEHE UNTEN 5
(3)
(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des NABU
Zweibrücken e.V. eingeladen und stimmberechtig. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Zweibrücken
e.V. an.
(4)
(3) Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung
durch Bekanntgabe in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ („Zweibrücker Rundschau“) und auf der Homepage:
www.nabu-zweibruecken.de.
durch
Bekanntgabe auf der Internetseite
https://www.nabu-zweibruecken.de ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere
Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen
oder wenn mindestens ein
Viertel Drittel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
(6) (4)Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung
einen Tätigkeitsbericht und einen KassenBericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.
(5) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
(7)
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(8) (7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen; sie sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mehr bekannt zu
geben. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Um einen Beschlussgegenstand kann die Tagesordnung nur erweitert werden, wenn die Mitgliederversammlung dies
einstimmig beschließt.
Wahlen,
Anträge auf Satzungsänderung und eine beabsichtigte Auflösung des Vereins sind nach Ablauf der Einberufungsfrist
zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird vom Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter/in
unterschrieben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden oder den, maximal drei, Vorsitzenden
b) dem/der oder den, maximal drei, stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
sowie nach Bedarf
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Sprecher/in der NAJU Zweibrücken
f) den bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen
Sofern es mehrere Vorsitzende gibt, ist ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r nicht zwingend erforderlich.
(2) Der Vorstand vollzieht die rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.
3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenwart/in; jede/r kann für sich allein den Verein vertreten. Im
Verhinderungsfall vertreten die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer/Beisitzerinnen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(5) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die
Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur
eine*n Vorsitzende*n und
scheidet diese/r Vorsitzende aus, so wird der/die stellvertretende Vorsitzende oder werden die
stellvertretenden Vorsitzenden
mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den/die neue/n Vorsitzende/n.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Rechenschaftsbericht (Tätigkeits- und Kassenbericht) auch dem NABU Rheinland-Pfalz vor.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Stellt er
fest, dass Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und Landesvertreterversammlung, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstand) nicht
nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so informiert er den Vorstand des NABU Rheinland-Pfalz, der Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung trifft, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht
werden soll.
(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Landesvorstand und/oder das
Präsidium des Bundesverbandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.
(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung
getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle des Bundesverbandes zur Entscheidung vorzulegen.
Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.
§ 12 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in
folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU
beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu
schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist
erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der/die Antragsteller/in muss darlegen,
dass er/sie durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen/ihren satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
(6) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen.
Hält sie die Anfechtung für begründet, hebt sie den Beschluss auf.
(7) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(a) Rüge oder Verwarnung,
(b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
(c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
(d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
(e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(8) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(a) die Rüge oder Verwarnung,
(b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
(c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.
(9) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert,
kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine
Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.
(10) Der NABU Zweibrücken e.V. erkennt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und deren Entscheidungen, wie sie in der Bundessatzung geregelt sind, an.
Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß § 13 (3) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
siehe unter § 14
§ 13 Satzungen, Ordnungen und Richtlinien
(1) Der NABU Zweibrücken e.V. erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU Bundesverband für den Gesamtverband erlässt, ausdrücklich an.
Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:
1. Verbandsordnung
2. Finanzordnung
3. Beitragsordnung
4. Datenschutzordnung
5. Schiedsordnung
6. Ehrungsordnung
(2) Darüber hinaus kann er sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht entgegenstehen dürfen.
(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§
13
§14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Zweibrücken e.V. ist ehrenamtlich, soweit nicht
nachstehend in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung im Einklang mit dieser Satzung nichts etwas anderes geregelt
ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.
(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.
(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU Zweibrücken e.V. teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 15 Wahlen und sonstige
Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 15 16 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können werden grundsätzlich von
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern dem Inhalt nach bekannt
zu geben.
Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des NABU Zweibrücken e.V. https://www.nabu-zweibruecken.de spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht und kann in Druckfassung angefordert werden.
(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn bisheriger Regelungen verändern, können nur mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die Regelungen der §§ 8 – 10.
(4) Der Vorstand ist berechtigt wird ermächtigt,
Satzungsänderungen, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Landesverbandes, eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich
werden, vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt
werden, und zur Wahrung der Eintragungsfähigket bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.
Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e.V. im Sinne von § 13 Absatz 3 dieser Satzung unabdingbar werden.
Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 16 17 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des NABU Zweibrücken e.V. kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählender Person.
§ 17 18 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählender Person.
§ 18 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2022 DATUM beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 24.07.2020. 13.09.2022.
(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz e.V. in Kraft und ist nur mit dessen Unterschrift gültig.
(3) Die Zustimmung des Landesverbandes NABU Rheinland-Pfalz e.V. erfolgte am 07.12.2022 DATUM.